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   BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 139.95   

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BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 139.95 (https://dejure.org/1996,12762)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.1996 - 9 C 139.95 (https://dejure.org/1996,12762)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 1996 - 9 C 139.95 (https://dejure.org/1996,12762)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Abschiebungsschutz für afghanischen Staatsangehörigen - Schutz vor den allgemeinen Folgen von Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten - Begriff der unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94

    Zurechnung des gewälttätigen Vorgehens der Moslems dem syrischen Staat gegenüber

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 139.95
    Der Begriff der Gefahr ist hier - ebenso wie in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der Gründebeachtlichen WahrscheinlichkeitGründe angelegte; das - auch in § 53 Abs. 4 AuslG enthaltene - Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer kennzeichnet jedoch das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - DVBl 1995, 565 [BVerwG 05.07.1994 - 9 C 1/94] = InfAuslR 1995, 24 ).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 139.95
    Der Senat hat mit dem den Beteiligten ebenfalls bekannten Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - (NVwZ 1996, 199 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95] = DVBl 1996, 203 = DÖV 1996, 250; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) entschieden, daß die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG das Bestehen individueller Gefahren voraussetzt.
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 139.95
    Dies hat der erkennende Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) entschieden.
  • VG Stade, 20.04.2005 - 6 A 276/05

    Widerruf von zuvor gewährtem Abschiebungsschutz; Verlust der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, 4. Juni 1996 - 9 C 139.95 -, 15. April 1997 - 9 C 38.96 -) setzt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ein geplantes vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus, und zwar grundsätzlich ein solches durch staatliche Organe.
  • VG Stade, 02.12.2005 - 6 A 1150/05

    Voraussetzungen für einen Widerruf eines bereits zuvor gewährten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, 4. Juni 1996 - 9 C 139.95 -, 15. April 1997 - 9 C 38.96 -) setzt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ein geplantes vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus, und zwar grundsätzlich ein solches durch staatliche Organe.
  • VG Stade, 16.06.2004 - 6 A 2321/03

    Vorliegen von Gründen, die ein Abschiebungsschutz eines Asylsuchenden

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, 4. Juni 1996 - 9 C 139.95 -, 15. April 1997 - 9 C 38.96 -) setzt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ein geplantes vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus, und zwar grundsätzlich ein solches durch staatliche Organe.
  • VG Stade, 16.01.2004 - 6 A 1519/03

    Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter wegen politischer Verfolgung in

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, 4. Juni 1996 - 9 C 139.95 -, 15. April 1997 - 9 C 38.96 -) setzt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ein geplantes vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus, und zwar grundsätzlich ein solches durch staatliche Organe.
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